Allgemeine Geschäftsbedingungen – B2C


Version vom 10. Februar 2022

1. Allgemeines

1.1 Definitionen und Gegenstand Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben den Zweck, die Bedingungen festzulegen, unter denen Gentianes Group ihren Kunden ihre Produkte anbietet und verkauft/vermietet. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor allen anderen Bedingungen, die in allen anderen Dokumenten enthalten sind, es sei denn, es wurde vorher ausdrücklich und schriftlich davon abgewichen. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten wichtige Bestimmungen, die insbesondere die Garantie sowie die von Gentianes Group angebotenen Dienstleistungen betreffen. Die Kundin/der Kunde wird aufgefordert, diese Bedingungen sehr sorgfältig zu lesen. Der Telealarm ist ein an ein Netzwerk angeschlossenes Gerät, mit dem man aus der Ferne Hilfe anfordern kann.

1.2 Anwendungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für direkte Endkunden von Gentianes Group Sàrl. Für Zwischenkunden wie Großhändler, Wiederverkäufer, Vermittler, Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen, die den Dienst ihren eigenen Kunden anbieten, gelten die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen „B2B“ enthaltenen Regeln.

2. Produkt

Die Fotografien, Texte, Grafiken, Informationen und Merkmale, die reproduziert werden und die verkauften/vermieteten Produkte illustrieren, sind nicht vertraglich bindend. Folglich kann Gentianes Group nicht für Fehler oder Auslassungen in einer der Darstellungen oder für Änderungen der Produkteigenschaften durch die Lieferanten haftbar gemacht werden. Die Dokumentation der verfügbaren Produkte wird von den Herstellern verfasst und zur Verfügung gestellt. Im Falle eines Fehlers kann Gentianes Group nicht haftbar gemacht werden. Die angebotenen Produkte entsprechen der geltenden Schweizer Gesetzgebung und den in der Schweiz geltenden Normen. Die Produkte werden im Vertrag festgelegt.

3. Gegenstand des Vertrags

Diese Bedingungen gelten für die von Gentianes Group Sàrl für den Kunden erbrachten Dienstleistungen. Das Serviceangebot wird auf dem Servicevertrag, der dem Kunden ausgehändigt wird, näher erläutert. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln einerseits die Lieferung, Installation und Wartung eines Alarmsystems (einschließlich eventueller Hardware-Erweiterungen) und andererseits das Abonnement für die Fernüberwachung. Das Alarmsystem kann verkauft oder vermietet werden (nur bestimmte Modelle).

4. Bereitstellung des Alarmsystems Die Preise und die Installationszeit sind in der Servicevereinbarung angegeben.

4.1 Vermietung des Alarmsystems a.

Bei Kündigung des Abonnements, aus welchem Grund auch immer, gestattet der Kunde dem Personal von Gentianes Group oder jeder anderen von ihr beauftragten Person, das installierte Alarmsystem zu demontieren und gibt es in einem guten Zustand zurück. Andernfalls ist diese berechtigt, das Alarmsystem zum Neuwert in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Intervention von Gentianes Group innerhalb von dreißig Tagen nach Beendigung des Vertrags zu akzeptieren, andernfalls wird ihm das System in Rechnung gestellt. Nachbesserungsarbeiten wie das Wiederauffüllen von Bohrlöchern oder andere Folgen, die sich aus dem Alarmsystem ergeben, bleiben ausschließlich in der Verantwortung des Kunden.

b. Das Alarmsystem wird dem Kunden zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung gestellt. Das Eigentum an diesem Alarmsystem wird in keinem Fall auf den Kunden übertragen. Folglich kann er weder von einem Dritten gepfändet oder beschlagnahmt, noch abgetreten, vermietet oder einem Dritten zur Verfügung gestellt werden. Sobald der Kunde das Alarmsystem mietet, ist es ihm nicht gestattet, die Dienste einer anderen Gesellschaft als Gentianes Group für die Wartung und für die Alarmierung in Anspruch zu nehmen; andernfalls behält sich Gentianes Group das Recht vor, den Vertrag fristlos zu kündigen. Im Übrigen gelten die Regeln des Mietvertrags (Art. 253 ff. OR).

4.2 Verkauf des Alarmsystems a.

Eigentumsvorbehalt Gentianes Group behält das volle Eigentum an den verkauften Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Preises für die Produkte.

b. Umzug Im Falle eines Umzugs in eine Region, die nicht von Gentianes Group abgedeckt wird, kann Gentianes Group eine alternative Lösung anbieten oder den Vertrag von Rechts wegen kündigen und der Kunde hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

c. Verschiedene

Der Verkauf des Produkts durch Gentianes Group begründet keine Verpflichtung, dem Kunden einen Wartungs- oder Alarmdienst anzubieten.

4.3 Installation und Inbetriebnahme des Alarmsystems

Die Kosten für die Installation und Inbetriebnahme sind auf der Servicevereinbarung angegeben.

a. Frist für die Installation

Das Datum der Einrichtung wird in der Regel im Vertrag angegeben. Dieses Datum kann ausnahmsweise nicht angegeben werden, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das genaue Datum des Einzugs in seine Wohnung nicht kennt. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden nicht, Schadensersatz zu fordern oder seine Bestellung zu stornieren. Dies gilt auch für alle Verzögerungen, gewöhnliche oder aus außergewöhnlichen Gründen (unvorhergesehener Ausfall des Produkts bei unserem Lieferanten, Streiks, Unwetter, Naturkatastrophen, …).

b. Ablauf der Installation

Die Installationsleistung besteht darin, in Anwesenheit des Kunden oder eines beauftragten Dritten :

– Einen technischen Berater nach vorheriger Absprache zu dem Ort bringen, an dem das Alarmsystem installiert werden soll,

– Vor der Installation eine Sicherheitsdiagnose erstellen, um die beste Konfiguration und Platzierung der verschiedenen Elemente in Abhängigkeit von der Wohnung des Kunden, seinen Lebensgewohnheiten und seinen Wünschen zu bestimmen,

– Die notwendigen Erweiterungen und Einstellungen vorschlagen, die es ermöglichen, die Konfiguration an das erforderliche Sicherheitsniveau anzupassen, damit der Kunde auf diese Weise in voller Kenntnis von Ursache und Wirkung entscheiden kann,

– Die Installation der Komponenten vornehmen und das Alarmsystem gemäß der Entscheidung des Kunden einrichten,

– Durchführung von Funktionstests und Inbetriebnahme des Alarmsystems und Anschluss an die Überwachungszentrale,

– Durchführung von Schulungen für die bei der Installation anwesenden Nutzer.

4.4 Rücknahme und Rückerstattung des Alarmsystems

Bestimmte (von Gentianes Group angegebene) Geräte können vom Unternehmen zurückgenommen und nach dem Verkauf unter den folgenden kumulativen Bedingungen ganz oder teilweise erstattet werden.

– das Gerät in einwandfreiem Zustand, funktionstüchtig, äußerlich einwandfrei und in der Originalverpackung zurückgegeben wird,

– der Ersatz des Senders wird vom Rücknahmepreis abgezogen.

Der erstattete Betrag beträgt 75% des Verkaufspreises bei einer Rückgabe bis zu einem Monat nach dem Verkauf, 50% bei einer Rückgabe zwischen 2 und 5 Monaten und 25% bei einer Rückgabe zwischen 6 und 12 Monaten. Nach Ablauf eines Jahres wird keine Rückerstattung mehr gewährt. Die Frist beginnt mit der Lieferung des Materials.

5. Technische Leistungen

5.1 Verwendung

Die Bedienungs- und Wartungsanleitungen des Anbieters sowie die Richtlinien für den richtigen Gebrauch sind strikt zu befolgen. Der Kunde verpflichtet sich, die Installation nicht selbst zu verändern und ist verpflichtet, Gentianes Group über jede wesentliche Veränderung in seiner Wohnung zu informieren, da andernfalls die Wirksamkeit der Installation verringert werden kann, ohne dass Gentianes Group dafür haftbar gemacht werden kann.
5.2 Wartung

Der Kunde muss alle Reparaturen, die im Laufe der Zeit notwendig werden, unverzüglich vom Lieferanten durchführen lassen. Der Kunde darf Reparaturen nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen, andernfalls hat er die Kosten und die Haftung zu tragen. Darüber hinaus haftet er für alle direkten und indirekten Schäden, die aus einer unsachgemäßen Reparatur entstehen. Notwendige Ersatzteile müssen in jedem Fall beim Lieferanten bestellt werden. Die Kosten für die Wartung trägt der Kunde.Die Garantie und Wartung des Alarmsystems schließt folgende Leistungen aus, die zum jeweils gültigen Tarif in Rechnung gestellt werden:

– Reparaturkosten infolge von: Blitzschlag, elektrischer Überspannung, Überschwemmung, Brand,

– Die Intervention an Materialien, die nicht von Gentianes Group geliefert oder installiert wurden,

– Schäden, die durch den Eingriff von nicht von Gentianes Group beauftragtem Personal oder durch eine anormale Nutzung des Alarmsystems sowie durch jede absichtliche Beschädigung verursacht werden,

– Das Eingreifen eines technischen Beraters auf Wunsch des Kunden, das nicht zur normalen Wartung gehört,

– Die Fehlerbehebung im Zusammenhang mit der Trennung des Geräts vom Stromnetz durch den Kunden,

– Eine spezifische Anfrage der Klientin/des Klienten für eine dringende Fehlerbehebung,

– Eine Aufforderung zur Überprüfung der Installation durch den Kunden,

– Pannen im Zusammenhang mit Zubehör (Stromkabel, Telefonleitung, …),

– Im Falle eines Missbrauchs durch den Kunden.

– Die gleichen Bestimmungen gelten im Falle eines Verkaufs des Alarmsystems.

6. Pflichten des Kunden (Vermietung und Verkauf)

Bei Erhalt der Hardware ist der Kunde verpflichtet, diese zu prüfen und dem Anbieter etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu melden. Wenn innerhalb von acht Werktagen nach der Installation des Materials keine Beanstandung beim Anbieter eingeht, gilt das Material als vom Kunden angenommen. Spätere Beanstandungen werden nur dann berücksichtigt, wenn die Mängel bei der Installation trotz gewissenhafter Prüfung nicht erkennbar waren und der Abnehmer innerhalb einer Woche, nachdem er den betreffenden Mangel festgestellt hat, schriftlich eine Beanstandung einreicht.Beanstandungen von Hardwarefehlern, die nicht zu einer Unterbrechung der Nutzung der Hardware führen, entbinden den Abonnenten nicht von der Pflicht, das Abonnement rechtzeitig zu bezahlen. Um einen reibungslosen Betrieb des Alarmsystems zu ermöglichen und von der Garantie und Wartung dieses Systems zu profitieren, verpflichtet sich der Nutzer außerdem dazu :

– die Installation des von Gentianes Group verkauften oder gemieteten Alarmsystems in seinen Räumlichkeiten zu akzeptieren und dessen Funktionsmerkmale nicht zu verändern,

– Testen Sie die Ausrüstung, indem Sie mindestens einmal im Monat einen Alarm simulieren,

– Befolgen Sie die Anweisungen von Gentianes Group,

– Nehmen Sie keine Ergänzungen von Teilen oder Vorrichtungen vor, die nicht von Gentianes Group stammen oder von ihr genehmigt wurden,

– Nehmen Sie ohne ausdrückliche Anweisung von Gentianes Group keine Änderungen an der installierten Konfiguration vor,

– Das Alarmsystem nicht zu beschädigen.Im Falle der Nichteinhaltung der oben genannten Verpflichtungen, die die Zuverlässigkeit und Effizienz des Alarmsystems und der Dienstleistung in Frage stellen kann, kann Gentianes Group ihre Garantie-, Wartungs- und Reparaturverpflichtungen und/oder den Vertrag kündigen und der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

7. Garantie

Für die meisten von Gentianes Group gelieferten Produkte gilt eine Garantie von zwei Jahren ab dem Lieferdatum.Diese Garantie beschränkt sich auf den Austausch des defekten Teils oder Produkts. Die Reparatur, der Austausch oder die Ersetzung ändert nicht das ursprüngliche Garantiedatum. Der Kunde wird ausdrücklich darüber informiert, dass Gentianes Group in Bezug auf die Haftung für fehlerhafte Produkte nicht der Hersteller der vorgestellten Produkte ist. Folglich kann der Kunde im Falle von Schäden, die einer Person oder einem Gut durch einen Fehler des Produkts zugefügt werden, nur den Hersteller des Produkts auf der Grundlage der Informationen auf der Verpackung des Produkts haftbar machen.Im Falle der Vermietung des Alarmsystems sind die Wartungsleistungen im Preis inbegriffen, mit Ausnahme der unter Ziffer 5.2 oben genannten Leistungen. Bei einem Verkauf der Alarmanlage sind während der Garantiezeit die Wartungsleistungen im Preis inbegriffen, mit Ausnahme der unter Ziffer 5.2 unten genannten Leistungen. Nach Ablauf der Garantiezeit gehen alle Reparaturen zu Lasten des Kunden.

8. Verantwortung von Gentianes Group

Gentianes Group kann insbesondere nicht für die folgenden Schäden und Ereignisse haftbar gemacht werden:

– Nichteinhaltung der in Artikel 6 festgelegten Verpflichtungen durch die Kundin/den Kunden und/oder die Personen, für die sie/er verantwortlich ist,

– Verwendung, die nicht mit den technischen Merkmalen des Alarmsystems übereinstimmt,

– Absichtliche Beschädigung des Alarmsystems,

– Unfälle aller Art, die das Alarmsystem oder das Telefon- oder Stromnetz betreffen, wie z. B. Schock, Überspannung, Blitzschlag, Überschwemmung, Brand und generell alle Ereignisse, die aus einer anormalen Nutzung oder Situation resultieren,

– Ausfall von Telefonnetzen durch den Betreiber dieser Netze oder durch den Kunden,

– Ausfall von Stromnetzen durch den Betreiber dieser Netze oder durch den Kunden sowie deren Folgen für die elektrischen Anlagen des Kunden,

– Zufälliger Fall oder höhere Gewalt

– Folgen falscher Informationen, die von der Schülerin oder dem Schüler übermittelt wurden,

– Mögliche Schäden, die der Betreuer nach einem Alarm verursacht, wenn er sich gewaltsam Zutritt verschaffen muss, um den Klienten zu erreichen.

9. Interventionen

Gentianes Group Sàrl kann je nach Vertrag einen Interventionsdienst im Falle eines Alarms anbieten. Das Vorgehen bei der Intervention wird im Vertrag festgelegt. Sie beginnt in der Regel mit einer Kontaktaufnahme zwischen der Einsatzzentrale und dem Klienten und wird bei Bedarf mit einem Einsatz vor Ort fortgesetzt. Die Intervention von Gentianes Group ersetzt nicht die Intervention der offiziellen Rettungsdienste, die bei Bedarf auf Kosten des Kunden alarmiert werden können. Die Interventionen werden dem Klienten nach den im Vertrag festgelegten Tarifen in Rechnung gestellt. Gentianes Group behält sich das Recht vor, aus Kostengründen und um schnell helfen zu können, nicht-professionelle Helfer in der Nähe des Kunden einzusetzen (z. B. Angehörige oder Nachbarn). Die Interventionen der letztgenannten Personen stellen Gefälligkeitshandlungen dar; zwischen Gentianes Group und diesen Personen, die auf eigene Verantwortung handeln, wird kein Vertrag geschlossen. Der Kunde verpflichtet sich jedoch, Gentianes Group unverzüglich jedes Problem zu melden, das im Zusammenhang mit einer solchen Intervention auftritt. Die Referenten von Gentianes Group bewegen sich grundsätzlich mit motorisierten Fahrzeugen. Im Falle höherer Gewalt, insbesondere wenn die Straßenzufahrten abgeschnitten sind, behält sich Gentianes Group das Recht vor, auf die Intervention zu verzichten, und wird den Kunden nach Möglichkeit benachrichtigen.

10. Schutz der Daten

Gentianes Group hält sich an das Schweizer Datenschutzrecht. Es werden keine persönlichen Daten von Vertragspartnern von Gentianes Group an Dritte weitergegeben. Um Gentianes Group die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu ermöglichen, erklärt sich der Kunde jedoch ausdrücklich damit einverstanden, dass Gentianes Group seine Kontaktdaten und die Gründe, die die Intervention rechtfertigen, sowie alle für die Intervention nützlichen Daten an Dritte, insbesondere im Bereich des Rettungsdienstes, weitergibt. Insbesondere wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einige Geräte eine Geolokalisierung ermöglichen. Diese kann im Interesse des Klienten im Zusammenhang mit der Rettung oder Suche weitergegeben werden. Gentianes Group ist berechtigt, Daten über Eingriffe zu speichern, die zu medizinischen Zwecken zugunsten des Kunden und zur Verbesserung ihrer Leistungen durchgeführt werden. Zur Verbesserung der Qualität ihrer Dienstleistungen und zu Beweiszwecken kann Gentianes Group die Telefongespräche aufzeichnen, die im Rahmen der Alarme mit ihr geführt werden; der Kunde erklärt, dass er sich dessen bewusst ist und ausdrücklich damit einverstanden ist. Gentianes Group ist nicht außerhalb der Schweiz tätig und beabsichtigt auch nicht, Leistungen außerhalb der Schweiz anzubieten. Sie unterliegt daher nicht der DSGVO.

11. Preise und Zahlungsbedingungen für Abonnements .

Kosten für Installation, Inbetriebnahme und Intervention Die im Dienstleistungsvertrag genannten Kosten für Installation, Inbetriebnahme und Intervention sind nicht in den vereinbarten Abonnementbeträgen enthalten und werden separat in Rechnung gestellt.

b. Abonnement Der Kunde verpflichtet sich, den Betrag für das Abonnement im Voraus zu zahlen, je nach der Dauer des Dienstleistungsvertrags und der Vereinbarung zwischen den Parteien monatlich, dreimonatlich, sechsmonatlich oder jährlich. Gentianes Group behält sich das Recht vor, andere Vereinbarungen für kurzfristige Abonnements zu treffen. Die erste Miete in einer von den Parteien festzulegenden Höhe wird zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Ausrüstung fällig. Wenn ein Gerät aus Gründen, die der Anbieter zu vertreten hat, nicht funktionsfähig ist oder nicht dem Vertrag entspricht, wird das Abonnement erst fällig, wenn der Anbieter die betreffenden Mängel behoben hat, es sei denn, dem Kunden wird bis zur endgültigen Lieferung ein Leihgerät zur Verfügung gestellt. Jeder angefangene Monat ist vollständig fällig, wenn das Abonnement aus irgendeinem Grund unterbrochen wird.

c. Verzug Bei einem Verzug von mehr als 15 Tagen mit der Zahlung des Abonnements kann Gentianes Group ohne weitere Ankündigung die Erbringung ihrer Leistungen für alle mit dem Kunden geschlossenen Verträge einstellen und/oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne Entschädigung kündigen. Alle Kosten, die Gentianes Group durch den Zahlungsverzug entstehen, sind vom Kunden zu tragen.

12. Dauer – Kündigung
a. Dauer

Die Dienstvereinbarung wird nach einer festen Anfangszeit von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Dienstvereinbarung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

b. Kündigung durch den Kunden Nach Ablauf der in Artikel 12.a. genannten festen Erstlaufzeit kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, unabhängig davon, welches Abonnement Sie abgeschlossen haben. Die Kündigung erfolgt durch Versand eines Einschreibens. Entscheidend für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist das Datum des Poststempels. Bereits gezahlte Raten werden dem Kunden zurückerstattet, vorbehaltlich etwaiger Einbehalte im Falle einer Beschädigung des Alarmsystems. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags während der in Artikel 12.a. genannten festen Anfangszeit sind alle bis zum Ablauf dieser Zeit verbleibenden monatlichen Abonnementraten fällig. Der Kunde kann den Vertrag jedoch jederzeit vor Ablauf der in Artikel 12.a. genannten festen Erstlaufzeit per Einschreiben ohne Vertragsstrafe kündigen, wenn er nach Abschluss des Vertrags berechtigte Gründe hat, die ihn an der weiteren Vertragserfüllung hindern und die nachweislich nach dem Vertragsabschluss eingetreten sind. Als rechtmäßige Gründe gelten die folgenden:

– Erhebliche finanzielle Schwierigkeiten (nachgewiesene Betreibungen),

– Umzug außerhalb der Schweiz,

– Abreise ins Altersheim,

– Tod der Klientin/des Klienten oder ihres/seines Ehepartners,

– Inhaftierung für eine Mindestdauer von drei Monaten, – Höhere Gewalt

c. Kündigung auf Initiative von Gentianes Group

Die Nichteinhaltung einer der Verpflichtungen des Kunden gemäß Artikel 6 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt von Rechts wegen und ohne Vorankündigung zur Kündigung des Vertrags mit all seinen Auswirkungen, die nach Erhalt eines Einschreibens durch den Kunden wirksam wird. In anderen Fällen kann Gentianes Group nach Ablauf der in Artikel 10.a festgelegten anfänglichen festen Laufzeit den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen.

13. Anwendbares Recht

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle Verträge, die sich aus ihrer Annahme ergeben, unterliegen dem Schweizer Recht. Im Falle eines Rechtsstreits oder einer Beschwerde wendet sich der Kunde zunächst an Gentianes Group, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. In einem zweiten Schritt kann sich der Kunde an die Gerichte am Sitz des Anbieters wenden.

14. Klausel zur Invalidität

Sollte eine der Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben alle anderen Klauseln weiterhin gültig und durchsetzbar. Sollten eine oder mehrere der oben genannten Klauseln unwirksam, nichtig oder nicht durchsetzbar sein, so sind diese durch eine oder mehrere anwendbare Klauseln zu ersetzen, die dem Inhalt und der Bedeutung der ursprünglichen Klauseln so nahe wie möglich kommen. Ebenso muss jede Ungenauigkeit, die in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgestellt wird, korrigiert werden